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   VG Stuttgart, 20.03.2002 - 18 K 3345/01   

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VG Stuttgart, 20.03.2002 - 18 K 3345/01 (https://dejure.org/2002,21171)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2002 - 18 K 3345/01 (https://dejure.org/2002,21171)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20. März 2002 - 18 K 3345/01 (https://dejure.org/2002,21171)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 10 S 1188/00

    Altlastenverdächtige Fläche - Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.03.2002 - 18 K 3345/01
    Allerdings genügt in diesem Zusammenhang nicht schon, dass auf dem Grundstück R.Straße ... in T. von der Antragstellerin ein Geschäft betrieben worden ist, von dem typischerweise bestimmte Gefahren für Boden und Grundwasser ausgehen, denn auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs kann eine - objektive - Verhaltensverantwortlichkeit nicht gestützt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -, VBlBW 2001, 281; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.1996 - 20 A 2640/94 , DVBI. 1997, 570 = ZfW 1997, 251 = NVwZ 1997, 507).

    Kann der Nachweis der als Handlungsstörer verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - VBlBW 1990, 347, Urteil vom 19.10.1993 - 10 S 2045/91 - NVwZ-RR 1994, 565, sowie Beschlüsse vom 04.03.1996 - 10 S 2687/95 -NVwZ-RR 1996, 387 und vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1993 - 10 S 2045/91

    Sanierung von Altlasten - Störerauswahl

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.03.2002 - 18 K 3345/01
    Kann der Nachweis der als Handlungsstörer verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - VBlBW 1990, 347, Urteil vom 19.10.1993 - 10 S 2045/91 - NVwZ-RR 1994, 565, sowie Beschlüsse vom 04.03.1996 - 10 S 2687/95 -NVwZ-RR 1996, 387 und vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -).

    Einen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass der Zustandsstörer vor dem Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen sei, gibt es nicht; maßgeblich für die Auswahl unter verschiedenen gleichermaßen in Betracht kommenden Störern ist der Gesichtspunkt einer raschen und effektiven Gefahrenabwehr, Auch setzt die Inanspruchnahme einzelner Verursacher in dem Fall, dass mehrere Personen eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursacht haben, nicht voraus, dass ihr Beitrag zur Kontamination der gravierendste war; vielmehr reicht es aus, dass der jeweilige Anteil an der Verunreinigung so erheblich ist, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein Einschreiten der zuständigen Behörde gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1993, a.a.O., und Beschluss vom 27.03.1995 - 8 S 525/95 -, VBlBW 1995, 281).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02

    Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.03.2002 - 18 K 3345/01
    (red. Anm.: In der Folge: VGH Mannheim, B. v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 8 S 525/95

    Störerauswahl: kein Vorrang der Haftung des Verhaltensstörers vor der des

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.03.2002 - 18 K 3345/01
    Einen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass der Zustandsstörer vor dem Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen sei, gibt es nicht; maßgeblich für die Auswahl unter verschiedenen gleichermaßen in Betracht kommenden Störern ist der Gesichtspunkt einer raschen und effektiven Gefahrenabwehr, Auch setzt die Inanspruchnahme einzelner Verursacher in dem Fall, dass mehrere Personen eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursacht haben, nicht voraus, dass ihr Beitrag zur Kontamination der gravierendste war; vielmehr reicht es aus, dass der jeweilige Anteil an der Verunreinigung so erheblich ist, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein Einschreiten der zuständigen Behörde gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1993, a.a.O., und Beschluss vom 27.03.1995 - 8 S 525/95 -, VBlBW 1995, 281).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1996 - 20 A 2640/94

    Ordnungspflicht des Gesamtrechtsnachfolger; abstrakte Polizeipflicht;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.03.2002 - 18 K 3345/01
    Allerdings genügt in diesem Zusammenhang nicht schon, dass auf dem Grundstück R.Straße ... in T. von der Antragstellerin ein Geschäft betrieben worden ist, von dem typischerweise bestimmte Gefahren für Boden und Grundwasser ausgehen, denn auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs kann eine - objektive - Verhaltensverantwortlichkeit nicht gestützt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -, VBlBW 2001, 281; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.1996 - 20 A 2640/94 , DVBI. 1997, 570 = ZfW 1997, 251 = NVwZ 1997, 507).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 10 S 2687/95

    Altlastensanierung: Erkundungsmaßnahmen - Störerauswahl - keine Verjährung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.03.2002 - 18 K 3345/01
    Kann der Nachweis der als Handlungsstörer verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - VBlBW 1990, 347, Urteil vom 19.10.1993 - 10 S 2045/91 - NVwZ-RR 1994, 565, sowie Beschlüsse vom 04.03.1996 - 10 S 2687/95 -NVwZ-RR 1996, 387 und vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1989 - 1 S 2719/89

    Einschreiten der Polizei aufgrund polizeilicher Generalklausel bei

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.03.2002 - 18 K 3345/01
    Kann der Nachweis der als Handlungsstörer verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - VBlBW 1990, 347, Urteil vom 19.10.1993 - 10 S 2045/91 - NVwZ-RR 1994, 565, sowie Beschlüsse vom 04.03.1996 - 10 S 2687/95 -NVwZ-RR 1996, 387 und vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.07.1995 - 2 M 7/95

    Zur Ermittlung und Inanspruchnahme des Störers für die Sanierung ölverunreinigten

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.03.2002 - 18 K 3345/01
    Vielmehr muss die Verantwortlichkeit des Pflichtigen Handlungsstörers objektiv feststehen; ansonsten würde die Gefahrenabwehr rechtliche Verhaltensverantwortlichkeit auf bloße Vermutungen gegründet (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.07.1995 - 2 M 7/95 - NuR 1996; 162 = ZfW 1997, 56 = UPR 1996, 194).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1990 - 8 S 597/90

    Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer Verursacher einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.03.2002 - 18 K 3345/01
    Im Übrigen geht § 24 BBodSchG jedenfalls davon aus, dass bereits vor der Heranziehung ein Gesamtschuldverhältnis der Pflichtigen kraft Gesetzes vorliegt, so dass ein Auswahlermessen im klassischen Sinne nicht auszuüben ist (Bickel, a.a.O.; zur gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme von Störern vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1990 - 8 S 597/90 -, VBlBW 1991, 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02

    Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. März 2002 - 18 K 3345/01 - wird zurückgewiesen.

    Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. März 2002 - 18 K 3345/01 - wird geändert.

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. März 2002 - 18 K 3345/01 - ist zulässig, jedoch nicht begründet.

    Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. März 2002 - 18 K 3345/01 - ändert der Senat in Ausübung seiner Änderungsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

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